Projektförderung
Für die finanzielle Förderung verschiedener kultureller Vorhaben in der Stadt Forchheim werden derzeit Richtlinien erarbeitet. In der Zwischenzeit können Anträge auf Förderung formlos an das Kulturamt gestellt werden, das den Antrag bearbeitet und nach Maßgabe der gültigen Geschäftsordnung den zuständigen städtischen Gremien vorlegt.
Wir empfehlen vor Antragsstellung stets das persönliche Vorsprechen in der Kulturverwaltung, bei dem auch weitere Fördermöglichkeiten aufgezeigt werden können. Zur Terminvereinbarung melden Sie sich bitte per E-Mail unter kulturamt@forchheim.de oder telefonisch unter der 09191 714 220.
Richtlinien zur Förderung von Vokal- und Instrumentalensembles
Die Stadt Forchheim unterstützt bereits seit vielen Jahren verschiedene kulturelle Träger*innen, insbesondere Vokal- und Instrumentalgruppen. Um deren unterschiedlichen Anforderungen und Tätigkeitsfeldern gerecht zu werden, wurde eine spezifische Richtlinie für Förderung von Vokal- und Instrumentalensembles eingeführt. Diese ersetzt die bisherigen Zuwendungen und soll unter anderem Wertschätzung für das Engagement der öffentlichen Gruppierungen ausdrücken.
Richtlinien zur Förderung von Vokal- und Instrumentalensembles
Berechtigung
Zuwendungsberechtigt sind Vereine sowie Ensembles in kirchlicher Trägerschaft mit Sitz oder Hauptwirkungsstätte in Forchheim, die innerhalb von zwei Jahren mindestens einmal im Stadtgebiet öffentlich auftreten und seit mindestens drei Jahren aktiv sind. Die Antragstellung erfolgt durch eine einfache Jahresmeldung.
Höhe
Die Zuschusshöhe wird durch ein flexibles System berechnet, das sich an der Art und Leistung des Empfängers orientiert. Der Zuschuss besteht aus einem festen Sockelbetrag und zusätzlichen Punkten für erfüllte Anforderungen in verschiedenen Leistungsbereichen.
Grundlage für alle Berechnungen ist der Wert eines Verteilungspunktes (VP).
Wert eines Verteilungspunktes (VP) = 55 €
Frist und Antrag
Der aktuelle Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes und sämtliche Nachweise müssen mit dem unterschriebenen Antrag auf Jahresförderung bis spätestens 15. April des laufenden Jahres beim Kulturamt der Stadt Forchheim eingegangen sein.
Veranstaltungsbezogener Mietkostenzuschuss
Aufgrund der angespannten Raumsituation gewährt die Stadt Forchheim zeitlich begrenzt, bis adäquate städtische Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, Mietkostenzuschüsse für öffentliche Kulturveranstaltungen in eigens für die Veranstaltung angemieteten Räumlichkeiten.
Berechtigung
Bei Veranstaltungen im Stadtgebiet:
Berechtigt sind gemeinnützige Vereine mit dem Satzungsziel „Förderung von Kunst und Kultur“.
Bei Veranstaltungen im übrigen Gebiet des Landkreises Forchheim:
Berechtigt sind gemeinnützige Vereine mit dem Satzungsziel „Förderung von Kunst und Kultur“ mit Sitz im Stadtgebiet Forchheim, wenn sie Veranstaltungen mit über 200 Besuchern durchführen, hierfür Hallen im Gebiet des Landkreises Forchheim anmieten und wenn nachweislich für die Veranstaltung keine entsprechenden Räumlichkeiten innerhalb der Stadtgrenzen zu finden sind.
Höhe
Die Höhe der übernommenen Mietkosten entspricht 80% der Mietkosten bis zu einem maximalen Bruttowert von 3.000 .
Die Genehmigung der Förderung erfolgt vor der Veranstaltung, die Auszahlung im Nachgang.
Genehmigungen im Nachgang einer Veranstaltung sind nicht möglich.
Form
Der Antrag auf Mietkostenzuschuss erfolgt formlos, folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:
- Satzung des Vereins
- Freistellungsbescheid des Finanzamtes
- Angebot oder Kostenvoranschlag bzw. Mietvertrag für den bezuschussten Veranstaltungsort in dem die Mietkosten beziffert sind
- Bei Veranstaltungen im Landkreis: Begründung, weshalb keine Räumlichkeit im Stadtgebiet gefunden werden konnte
Weitere Bedingungen
Auf die Förderung der Veranstaltung ist auf allen Werbemitteln durch Abdruck des Logos und den Hinweis: „In Kooperation mit der Stadt Forchheim“ hinzuweisen.
Mietkostenzuschüsse werden fortlaufend, verfügbare Haushaltsmittel vorausgesetzt gewährt. Für die Beantragung gelten keine Fristen, sie muss jedoch zwingend vor der Veranstaltung stattfinden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung.



